Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen
der EBK Kunststoffe GmbH


Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
I. Anwendung
1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und
Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als
Festangebote bezeichnet sind.
2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte,
bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem
früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind.
3. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferer ausdrücklich
anerkannt werden.
4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen
hiervon nicht berührt.
II. Preise
Unsere Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, ausschließlich Umsatzsteuer, Transport,
Verpackung, Zoll und sonstiger Gebühren und Abgaben.
Eine Steigerung der Produktionskosten zwischen Vertragsabschluß und Ablieferung, insbesondere
Rohstoffkosten, Abgaben und Personalkosten, berechtigt uns zu entsprechender Preisanpassung.
Gleiches gilt für die Transportkosten, soweit diese von uns getragen werden.
Wir sind bei neuen Aufträgen (=Anschlußaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
III.Liefer- und Abnahmepflicht
1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen,
der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden.
Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung
ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten,
so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluß weiterer Ansprüche
der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung
zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf
höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein
Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem
Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu
± 10 % sind zulässig. Bei Kleinmengen bis zu 500 kg Warengewicht ist eine Mehr- oder Minderlieferung
bis zu 25 % zulässig.
4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen
kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche
Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei
Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren
Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.
5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet sonstiger
Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den
Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung
und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten
Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik,
Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich,
die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen;
den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen
während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er
zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht,
kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie
in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich
zu halten.
IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller
über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr
bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende
Risiken versichert.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen
den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen
bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen
(Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang
mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet,
so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluß des Eigentumserwerbs
nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-
Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer
der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche
des Lieferers gemäß Absatz 1 dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren
durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der
Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne
dieser Bedingungen gilt.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt
gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht
berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher
Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den
Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich
alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte
des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen
mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung
der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
des Lieferers.
7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen
um mehr als 10 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von
Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich
anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des
Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt
durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig
zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten
Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche
auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
VI. Mängelhaftung für Sachmängel
1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem
Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische
Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die
Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger
Zusicherung.
3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die
Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes
vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz
gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere
Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.
4. Bei begründeter Mängelrüge – wobei die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster
die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen – ist der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt
eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis
zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz-
oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden,
bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer
unfrei zurückzusenden.
5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche
zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der
Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung
des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
6. Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche
nach sich.
7. Eine Gewähr für Haftfestigkeit und Lichtbeständigkeit der Farben wird nicht geleistet. Kleinere
Farbabweichungen zu eingesandten Vorlagen müssen wir uns ausdrücklich vorbehalten. Ebenso
können Passdifferenzen bis zu 5 mm nicht beanstandet werden. Bei der Fertigung von Beuteln
und Folien und ähnlichen Erzeugnissen ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl
fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 4 % der Gesamtmenge sowie
eine Zähldifferenz von 3 % nicht zu beanstanden.
Wir behalten uns vor, unser Firmenzeichen oder unsere Kenn-Nummer bzw. Steuermarken
offen oder verdeckt auf Lieferungen aller Art anzubringen, wobei besondere Wünsche des Käufers
berücksichtigt werden können. Soweit nicht bei bestimmten Erzeugnissen größere Toleranzen
beansprucht werden müssen, behalten wir uns eine Mindeststärkentoleranz von ± 10 % bei
Kunststofffolien ausdrücklich vor. Ebenso bleibt eine Toleranz in Länge und Breite von ± 5 %,
mindestens jedoch 10 mm, vorbehalten. Bei Konfektionsartikeln ist eine produktionstechnische
Toleranz von 10 % vom Schnittmaß zum Fertigmaß zulässig.
Für die Eignung unserer Folien zu bestimmten Verpackungszwecken haften wir nur, wenn wir
dies ausdrücklich schriftlich zugesichert haben. Infolge bestimmter Eigenschaften des Polyäthylens
kann ein gewisses Haften der Folienbahnen sowie der hieraus gefertigten Produkte auftreten,
ohne dass Materialmängel vorliegen.
Eine solche Erscheinung kann nicht beanstandet werden. Für abriebfeste Druckfarben garantieren
wir nur in Verbindung mit einer klaren Lackschicht, die auf Wunsch gegen Aufpreis über die
Druckfarben aufgetragen werden kann.
8. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch
den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit
dem Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des
Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund
vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz
verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz,
grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt
bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die
Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des S. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen
Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
VIII. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind in € (Euro) ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar
mit 2 % Skonto innerhalb 10 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen
zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.
Maßgebend für die Fristen ist das Rechnungsdatum sowie der Eingang des Geldes bei uns.
3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermines werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen
Zinssatzes von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet, sofern der
Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren
Schadens vorbehalten.
4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige
Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen
zu Lasten des Bestellers.
5. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine
Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste
Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit alle Forderungen
des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer in diesem Fall berechtigt, für
noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf
einer angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten.
IX. Entwürfe/Klischees
Entwürfe, Reinzeichnungen, Klischees, Werkzeuge usw. werden von uns zum Selbstkostenpreis
berechnet. Diese bleiben, soweit sie über uns angefertigt sind, in unserem Gewahrsam und können
nicht herausverlangt werden, auch wenn sie vom Käufer bezahlt sind. Wir benötigen für jede
Druckfarbe ein oder mehrere Gummiklischees. Auf Wunsch stellen wir Korrekturabzüge her, die
vom Käufer genau zu prüfen sind. Änderungen sind nur bei sofortiger Anzeige möglich. Wenn vom
Käufer keine verbindliche Druckskizze vorgelegt wird, wird der Druckstand von uns nach bestem
Wissen festgelegt. Klischeekosten sind im Preis nicht enthalten, sondern werden gesondert in
Rechnung gestellt.
X. Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem
angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 10 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit
anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in
Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
XI. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten
Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im
Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf
ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen
und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung
oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt,
so ist der Lieferer – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der
Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferer durch die Verzögerung
die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt.
2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden
auf Wunsch unfrei zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie ein Monat nach Abgabe des
Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend.
3. Dem Lieferer stehen die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs-
und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten
Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
4. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. VI. entsprechend.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Köln.
2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers auch
für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den nationalen Warenkauf (BGB 1989 S. 586)
für die Bundesrepublik Deutschland (BGB 1990 S. 1477) ist ausgeschlossen.




EBK Kunststoffe GmbH
51149 Köln, im März 2002